Neue Spendenbescheinigungen ab 1. Juli 2008


Laut Auskunft des Finanzamtes in Singen, sind mit Wirkung von spätestens 1.Juli 2008 neue Muster der Geld- oder Sachzuwendungsbescheinigungen vorgeschrieben. Bis dahin dürfen die bisherigen Bescheinigungen verwendet werden.

Spendenwesen/steuerliche Abzugsfähigkeit von Geld-, oder Sachzuwendungen

Aus gegebenem Anlass möchten wir nochmals darauf hin weisen, dass rückwirkend zum 1. Januar 2007 nach §10b Einkommensteuergesetz neuer Fassung, Zuwendungen (Geld-, Sachzuwendungen und Mitgliedsbeiträge) nunmehr einheitlich bis zu

• 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder

• 4 Promille der Summe von Umsätzen, Löhnen und Gehältern

abzugsfähig sind. (Dies gilt auch für Stiftungen) Damit muss für den Spendenabzug bei der Einkommensteuer nicht mehr nach dem geförderten Zweck oder nach der Rechtsform des Empfängers differenziert werden.

Spendenvortrag i.S. des §10b Abs.1 Satz 3 und 4 Einkommensteuergesetz

Hinweis: Die bisherige Sonderregelung für Großspenden ab 25.565 € in § 10b Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG wurde aufgehoben. Stattdessen sieht die Neuregelung vor, dass Zuwendungen, die die Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, nach Maßgabe des §10d EStG zeitlich begrenzt vorzutragen sind. Ein Rücktrag in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum ist jedoch nicht mehr möglich.

Für den Spendenvortrag kommt es nicht mehr darauf an, wie hoch die einzelne Spende ist, welcher Zweck gefördert wird oder in welchem Veranlagungszeitraum die Spende geleistet wird. Bei Ermittlung der vortragsfähigen Spenden werden zunächst die Vorsorgeaufwendungen sowie der Verlustabzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Anschließend mindern die abziehbaren Zuwendungen den verbleibenden Restbetrag bis auf 0 €. Die darüber hinausgehenden abziehbaren Zuwendungen können in den nächsten Veranlagungszeiträumen vorgetragen werden. Die Finanzverwaltungen haben sich somit für ein Meistbegünstigungsverfahren entschieden

Wir freuen uns, dass der Staat nunmehr das Spendenwesen und damit das bürgerschaftliche Engagement zur Linderung von Not, Armut und Elend, steuerlich besser berücksichtigt und die bisherige „Geizigkeit“ ablegt. Vielleicht ist es dann dem einen oder anderen Spender eher möglich Großzügigkeit an den Tag zu legen.

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